Aktiv mitgestalten
Im Rahmen einer Online-Konsultation will die Rundfunkkommission der Länder alle Bürger in die Neugestaltung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) einbeziehen.
Die Rundfunkkommission der Länder hat ihren Entwurf für einen neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vorgelegt, welcher ab sofort unter www.ideen-jugendmedienschutz.de von allen Interessierten diskutiert, bewertet oder um eigene Änderungsvorschläge ergänzt werden kann.
Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungsvorschläge:
- § 5 Abs. 2 JMStV Freiwillige Vorlage von Telemedien zur Alterskennzeichnung bei der KJM
Ergänzung: „Anbieter können ihre vorlagefähigen (unveränderbaren) Angebote einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen und diese Bewertung durch die KJM bestätigen lassen; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.“
- § 12 JMStV Kennzeichnungspflicht
Die Altersfreigaben nach freiwilliger Selbstkontrolle werden auf “unveränderbare Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie Filme und Spiele auf Trägermedien vorlagefähig sind” ausgeweitet. Vorher: Kennzeichnungspflicht galt nur für Medien, die im Internet identisch mit auf anderen Datenträgern vorhandenen Inhalten waren.
- § 5 Abs. 3 JMStV (neue Nummer 3) Zusätzliche Optionen für den Anbieter
Bisher sind außerdem alle Anbieter von potentiell jugendgefährdenden Inhalten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kinder oder Jugendliche im betreffenden Alter diese nicht wahrnehmen. Als umzusetzende Maßnahmen werden dazu im §5 des bisherigen JMStV “technische oder sonstige Mittel” oder Zeitschranken genannt. Die vorgeschlagene Erweiterung lautet, dass die Alterstufen “ab 12″ und “ab 18″ in einer Art und Weise gekennzeichnet werden, die für ein Jugendschutzprogramm automatisch auslesbar sind.
- § 18 JMStV Dauerhafte Finanzierung
„Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die gemeinsame Stelle „jugendschutz.net“ informiert die KJM, wenn die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle untätig geblieben ist oder „jugendschutz.net“ die eingeleitete Maßnahme als nicht ausreichend erachtet.“
Bis zum 19.5.2014 läuft die Online-Konsultation auf einer eigenen Website, bei der alle Interessierten Vorschläge für die Überarbeitung einbringen können. Mit Beendigung der Online-Konsultation wird das Papier am 12.6.2014 der Rundfunkkommission der Länder vorgelegt. Bis Dezember soll der Vertrag dann „paragraphiert“ werden.
Der Medienpädagogik Praxis-Blog greift in einem ausführlichen Artikel die „Novellierung aus Sicht der Medienpädagogik“ auf. Hier können Sie den gesamten Artikel lesen.
Jeder ist herzlich eingeladen, eigene Ideen und Vorschläge zum Jugendmedienschutz mit einzubringen.